Die Erfüllung der Organisationspflicht
ist so zu dokumentieren, dass sie jederzeit bewiesen werden kann.
Im Dialogsystem werden alle Vorgänge in Protokollen gespeichert.
Es besteht nämlich das Risiko der Beweisnot. Selbst wenn in
Unternehmen Rechtspflichten lückenlos aus allen Rechts-
quellen ermittelt, vollständig delegiert, regelmäßig
aktualisiert, pflichtgemäß erfüllt und wirksam kontrolliert
werden und Vorstände und Geschäftsführer dadurch
ihre Organisationspflicht erfüllt haben, müssen sie die
Erfüllung ihrer Organisationspflicht auch beweisen können.
Ohne Beweise sind alle organisatorischenAnstrengungen
vergebens.
Die Erfüllung muss zweifelsfrei bewiesen werden können.
Das Risiko der Beweisnot von Vorständen und Geschäftsführern
ergibt sich aus der Beweislastumkehr. Vorstände und Geschäftsführer
tragen die Beweislast dafür, dass die Unternehmenspflichten
erfüllt sind. Nach § 93 Abs. 2 AktG ist für sie die
Beweislast umgekehrt. Bleibt offen, wer einen Rechtsverstoß
zu vertreten hat, wird das Verschulden der Organe vermutet. Es gilt
nicht wie im Strafrecht der Grundsatz „Im Zweifel für
den Angeklagten“, sondern im Zweifel gilt das Verschulden
von Vorständen und Geschäftsführern.
Sie müssen Zweifel an ihrer Unschuld ausräumen. Sie müssen
beweisen können, dass sie ihre Pflichten kennen und eingehalten
haben. Zu Lasten der Organe eines Unternehmens wird angenommen,
dass sie die Schuld dafür tragen, wenn es zum Pflichtenverstoß
gekommen ist.
Das Verschulden von Managern wird vermutet. Sie tragen die Beweislast,
wenn es zum Streit kommt, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsleiters angewandt haben.
Der Streit über das Verschulden von Vorständen und Geschäftsführern
ist regelmäßig vorprogrammiert. Nur durch Beweissicherung
können sie deshalb die Verschuldensvermutung abwehren. Sie
müssen Beweise auf Vorrat erstellen, um jederzeit die Erfüllung
ihrer Organisationspflicht beweisen zu können. Eine Betriebsorganisation,
die die sechs Aufgaben erfüllt, nämlich Pflichten lückenlos
ermittelt, an Verantwortliche delegiert, regelmäßig aktualisiert,
pflichtgemäß erfüllt und wirksam kontrolliert, beugt
damit den typischen Risiken vor, die es mit dem Pflichtenmanagement
abzuwehren gilt. Das Risiko der unbekannten Pflicht, der Pflicht
ohne Verantwortlichen, der überholten Pflicht, der unkontrollierten
und der undokumentierten Pflicht wird ausgeschaltet.
Diese sechs Aufgaben einer Betriebsorganisation zur Vermeidung von
Rechtsverstößen und zur Vermeidung der Organhaftung im
Unternehmen werden mit dem Dialogsystem „Recht im Betrieb“
mit geringstem Aufwand und höchster Rechtssicherheit erfüllt.
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