ist der Schwerpunkt unseres Anwaltsbüros.
Wir beraten Unternehmen, wie sie Verstöße gegen Rechtspflichten
vermeiden, wie sie durch Rechtsverstöße verursachte Schäden
verhindern und letztlich die deshalb drohende Haftung des Unternehmens,
seiner Vorstände und Geschäftsführer wesentlich erschweren
können. Dazu setzen wir ein Managementsystem ein. Vorstände
und Geschäftsführer erfüllen mit dem Einsatz dieses
Management-
systems ihre Organisationspflichten. Das Managementsystem wird monatlich
aktualisiert. Von Interesse ist das Managementsystem für Vorstände,
Geschäftsführer und Aufsichtsräte. Insbesondere ist
es auch von Interesse für die Beauftragten im Umweltschutz,
die Sicherheitsingenieure für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit
sowie für Compliance Beauftragte. Sie haben nämlich die
Pflicht, Vorstände und Geschäftsführer bei der Erfüllung
ihrer Organisationspflicht zu beraten und die Unternehmensmitarbeiter
auf ihre Pflichten hinzuweisen sowie die Einhaltung der Pflichten
zu überwachen.
Sechs Aufgaben sind zur Einhaltung der Organisationspflichten von
Vorständen und Geschäftsführern unverzichtbar. Sämtliche
Aufgaben werden durch das Managementsystem „Recht im Betrieb“
erfüllt.
Die Ermittlung aller Unternehmenspflichten
Erstens müssen alle Unternehmenspflichten ermittelt werden.
Ohne Kenntnis der Unternehmenspflichten können sie nicht erfüllt
werden. Unkenntnis schützt nicht vor Strafe. Alles was zur
Ermittlung der Unternehmenspflichten erforderlich ist, enthält
das Dialogsystem „Recht im Betrieb“. 7.500 Gesetze,
Verordnungen, technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften
sind im Volltext gespeichert. 26.000 Unternehmenspflichten sind
markiert. 7.000 sind als Muster vorformuliert. Sie sind im System
gespeichert und können jederzeit abgerufen werden. Die Pflichten
sind kommentiert. Alle 26.000 Publikationen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung
und Literatur sind seit 1992 gesammelt, zu Kurzkommentaren verdichtet,
gespeichert und den Pflichten zugeordnet.
Bei der Ersteinrichtung werden die Pflichten danach markiert, ob
sie im Unternehmen einschlägig sind oder nicht. Einschlägig
sind die Pflichten, die einen Sachverhalt regeln, der im Unternehmen
vorkommt. Es entsteht für jedes Unternehmen ein individueller
Pflichtenkatalog. Erspart wird den Unternehmen, immer wieder neue
Informationen auszusortieren, die nicht einschlägige Pflichten
des Unternehmens betreffen und im Unternehmen nicht beachtet werden
müssen.
Alle Informationen zu nicht einschlägigen Pflichten werden
automatisch aussortiert.
Die Delegation der Unternehmenspflichten
Zweitens sind die einschlägigen Unternehmenspflichten an Mitarbeiter
zu delegieren. Verpflichtet ist zwar das Unternehmen. Unternehmen
sind als juristische Personen organisiert, als Aktiengesellschaften
(AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Juristische
Personen sind abstrakte Gebilde, sie sind nicht handlungsfähig,
nicht schuldfähig und nicht straffähig. Eine AG oder GmbH
ist zwar Pflichtenträger, kann aber selbst keine Rechtspflichten
einhalten. Das Unternehmen hat die Pflichten, erfüllt werden
können die Pflichten jedoch nur durch die Mitarbeiter des Unternehmens.
Sie müssen erfüllt werden von den gesetzlichen Vertreten,
nämlich den Vorständen und Geschäftsführern.
Alle Unternehmenspflichten können jedoch nicht von ihren Vorständen
und Geschäftsführern höchstpersönlich erfüllt
werden. Die Organe sind darauf angewiesen, dass die Unternehmenspflichten
auf die Mitarbeiter des Unternehmens delegiert werden. Werden sie
nicht delegiert, sind Vorstände und Geschäftsführer
für die Erfüllung verantwortlich. Unternehmenspflichten
müssen an Mitarbeiter ausdrücklich delegiert werden. Für
jede Pflicht im Unternehmen muss es einen Verantwortlichen geben.
Es gibt keine Freiwilligen. Selbst wenn, müssten sie koordiniert
werden, damit keiner sich auf den anderen verlässt und im Ergebnis
eine Unternehmenspflicht nicht erfüllt wird. Nachdem alle Unternehmenspflichten
ermittelt und delegiert wurden, lässt sich im Dialogsystem
abfragen, welcher Mitarbeiter welche Pflicht an welcher Anlage im
Unternehmen zu erfüllen hat. Durch die Delegation aller Pflichten
ist das Organisationsrisiko ausgeschlossen, dass gegen eine Pflicht
verstoßen wurde, nur weil ein Mitarbeiter im Unternehmen seine
Pflicht nicht kannte.
Die Aktualisierung der Pflichten
Drittens sind die Pflichten regelmäßig zu aktualisieren.
Sowohl die Sachlage als auch die Pflichtenlage im Unternehmen können
sich ändern. Jede neue Anlage, jeder neue Stoff kann eine neue
Pflicht auslösen. Das Dialogsystem „Recht im Betrieb“
wird monatlich aktualisiert. Monatlich werden dem Unternehmen Formulierungen
zu den aktualisierten Pflichten vorgeschlagen. Aktualisiert werden
müssen im Unternehmen nur die einschlägigen Publikationen
zu Pflichten. Aussortiert werden automatisch durch die Datenbanktechnik
alle Informationen über Veröffentlichungen aus Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Literatur, die nicht einschlägige Pflichten
betreffen. Die Aktualisierung bezieht sich nur auf die einschlägigen
Pflichten. Eingespart wird im Unternehmen die Prüfung, ob eine
neue Publikation im Unternehmen für das Unternehmen von Interesse
ist und eine Pflichtenänderung auslöst. Die Unternehmensmitarbeiter
müssen nicht alles lesen, und übersehen trotzdem nichts.
Die Erfüllung der Unternehmenspflichten
Viertens müssen alle Unternehmenspflichten erfüllt werden.
Nach der Delegation aller Unternehmenspflichten lässt sich
im Dialogsystem „Recht im Betrieb“ abfragen, welcher
Mitarbeiter, welche Pflicht, an welcher Anlage, wie zu erfüllen
hat.
Die Kontrollen der Erfüllung der Unternehmenspflichten
Fünftens ist die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten unverzichtbar.
Vorstände und Geschäftsführer dürfen sich nicht
allein auf das Verantwortungsbewusstsein ihrer Mitarbeiter verlassen.
Die Dokumentation als Beweissicherung
Sechstens ist das alles, was zur Erfüllung der Organisationspflicht
gehört zu dokumentieren, das Ermitteln, Delegieren, Aktualisieren,
Erfüllen und Kontrollieren. Vorstände und Geschäftsführer
tragen nämlich die Beweislast. Danach wird vermutet, dass Organe
am Pflichtenverstoß und an einem eventuellen Schaden die Schuld
tragen. Diese Vermutung müssen Vorstände und Geschäftsführer
widerlegen können. Dazu speichert das Dialogsystem „Recht
im Betrieb“ automatisch sämtliche Vorgänge in Protokollen
und sichert Beweise, um dem eventuellen Vorwurf abwehren zu können,
es sei zu einem Pflichtenverstoß, einem Schaden deshalb gekommen,
weil die Organisationspflicht schuldhaft verletzt worden sei. Alle
Anstrengungen zur Erfüllung der Organisationspflicht wären
vergebens, wenn sie nicht bewiesen werden könnten.
Kommt es trotz aller organisatorischer Anstrengungen zu einem Schaden,
kann mit Hilfe des Dialogsystems „Recht im Betrieb“
nachgewiesen werden, dass dieser Schaden nicht durch ein Organisationsverschulden
verursacht wurde und Vorstände, Geschäftsführer und
ihre Beauftragten alles getan haben, um den Rechtsverstoß
zu vermeiden, dass sie deshalb kein Verschulden trifft und weder
das Unternehmen noch die Geschäftsleitung, noch die Beauftragten
haften.
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